Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNG DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN | VERMIETUNG

Der Vertrag mit der G+V Bau- und Industrieservice GmbH, Atzendorfer Str. 19, 39418 Staßfurt (im Folgenden „Vermieter“) kommt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen zustande, es sei denn, im Einzelfall ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart worden. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Mieters gelten keinesfalls. Das gilt auch für alle künftigen Vermietungen und selbst dann, wenn die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

2. FOLGEN DER UNWIRKSAMKEIT

Sollte eine der nachfolgenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

3. SCHRIFTFORMKLAUSEL

Mündlich getroffene Vereinbarungen, auch außerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bedürfen immer der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

4. FRISTEN UND TERMINE

  1. Terminvereinbarungen erfolgen auf Seiten des Vermieters vorbehaltlich der rechtzeitigen sowie betriebs- und arbeitsbereiten Rückgabe des Gerätes durch den vorherigen Mieter. Termine sind für den Vermieter insoweit nicht verbindlich, als dass sie nicht ausdrücklich als Fixtermin gekennzeichnet sind. Kann der Vermieter die vereinbarten Termine ohne eigenes Verschulden nicht einhalten, berechtigt dies den Mieter nicht, vom Vertrag zurückzutreten, den Mietpreis zu mindern oder Schadenersatz zu verlangen.
  2. Gibt der Vertragspartner das angemietete Gerät vorzeitig zurück, so bemüht sich der Vermieter um eine Weitervermietung, ohne dass hierzu eine vertragliche Verpflichtung besteht. Findet eine Weitervermietung statt, kann der vereinbarte Mietpreis reduziert werden, ohne dass der Mieter hierauf einen Anspruch hat.

5. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

  1. Fehler, die die Nutzung des Gerätes zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch berühren, müssen dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt werden. Ansonsten können Beanstandungen nicht berücksichtigt werden und schließen jeglichen Gewährleistungsanspruch des Mieters aus.
  2. Für Schäden des Mieters, die durch den Ausfall des angemieteten Gerätes entstanden sind, haftet der Vermieter dann nicht, wenn ihn kein Verschulden am Ausfall trifft.
  3. Der Mieter haftet dafür, dass die Bodenverhältnisse am Einsatzort einen gefahrlosen Betrieb des Gerätes ermöglichen.
  4. Werden Dritte durch nichtzulassungspflichtige, selbstfahrende Geräte geschädigt, haftet der Mieter, es sei denn, er hat die schädigende Handlung nicht zu vertreten. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

6. VERSICHERUNGEN

  1. Gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für Kraftverkehrsversicherung (AKB) sind die zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge und sonstigen Geräte mit unbegrenzter Deckungssumme (max. € 6,4 Mio. für Personen- und Sachschäden) haftpflichtversichert. Der Mieter trägt eine Selbstbeteiligung ab € 3.000,00 pro Schadenfall. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Maschinentyp. Der Mieter stellt den Vermieter in jedem Fall von Ansprüchen Dritter frei.
  2. Alle Arbeitsmaschinen sind maschinenbruchversichert. Der Mieter übernimmt einen Selbstbehalt von € 3.000,00 pro Schadenfall. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Maschinentyp. Für folgende Schäden haftet der Mieter in voller Höhe: Schäden an Reifen; Schäden bei Nichtbeachtung, der Durchfahrtshöhe oder –breite, Schäden, die durch Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen verursacht werden; Schäden, die durch grob fahrlässig oder vorsätzliche Handlungsweisen oder infolge Alkoholeinwirkung entstanden sind; Schäden, die durch Verunreinigungen mit Farben, Lacken, Beton, Strahlgut, Reinigungsmittel etc. entstanden sind.

7. PFLICHTEN DES VERMIETERS

  1. Die Verpflichtungen, die der Vermieter übernommen hat, ergeben sich allein aus dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen bzw. dieser Allgemeinen Miet- und Geschäftsbedingungen.
  2. Der Vermieter verpflichtet sich für die vereinbarte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zur Verfügung zu stellen. Anstelle des vertraglich vereinbarten Gerätes kann der Mieter ein für den geplanten Einsatz ebenso taugliches Gerät zur Verfügung gestellt werden, wenn das vereinbarte Gerät nicht einsatzfähig ist. Auf Anfrage werden dem Besteller Arbeitsdiagramme und technische Daten der in Frage kommenden Geräte zur Verfügung gestellt.
  3. Ist vereinbart, dass der Vermieter die für den bezweckten Einsatz des angemieteten Gerätes erforderlichen behördlichen Genehmigungen besorgt, so tritt hierfür der Vermieter als Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe des Mieters auf. In diesem Fall steht die Anmietung des Gerätes unter der auflösenden Bedingung, dass die erforderlichen und beantragten Genehmigungen erteilt werden. Die Vertragspartner sind sich aber darüber einig, dass der Vermieter dennoch die diesbezügliche Arbeitsleistung gemäß Preisliste bzw. Angebot vergütet wird.
  4. Verstößt der Vermieter gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag, so kann der Mieter dann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Vermieter hieran ein Verschulden trifft. Fällt das Gerät aufgrund eines technischen Defektes aus, obwohl der Vermieter sich zuvor von der Funktionsfähigkeit des Gerätes überzeugt hat, kann der Mieter weder vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, noch den vereinbarten Mietpreis mindern oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  5. Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, ist der Vermieter von der Verpflichtung das angemietete Gerät zur Verfügung zu stellen, frei. Der Mieter ist dennoch verpflichtet die vereinbarte Gegenleistung zu entrichten. Höhere Gewalt liegt vor, wenn wegen ungewöhnlicher Witterungsverhältnisse, aufgrund unvorhergesehener Ereignisse im Straßenverkehr wie Stau oder unverschuldetem Unfall sowie sonstiger Ereignisse ähnlicher Art ein Transport oder Einsatz des Gerätes unmöglich ist.

8. PFLICHTEN DES MIETERS

  1. Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Einsatzbedingungen wie Durchfahrtshöhe, nötige Arbeitshöhe, seitliche Reichweite und sonstige Bedingungen am Arbeitsort mitzuteilen, damit das optimale Arbeitsgerät zur Verfügung gestellt werden kann. Bei Fehlbestellungen von Geräten wegen falscher Angaben zu den o.g. Daten durch den Mieter ist der gleichwohl zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet, auch wenn er das Gerät nicht nutzen kann.
  2. Der Mieter hat für die Erfüllung der Einsatzmöglichkeit des angemieteten Gerätes, für den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen, für die Vornahme von Absperrmaßnahmen und für die Erteilung aller eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen Sorge zu tragen. Ebenso hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass der Einsatz des bestellten Gerätes in Bezug auf Bodenverhältnisse und Umweltbedingungen gefahrlos möglich ist. Eventuelle diesbezügliche Versäumnisse des Mieters hat dieser zu vertreten. Sich daraus ergebende Ersatzansprüche Dritter hat ausschließlich der Mieter auszugleichen. Er stellt den Vermieter insoweit frei. Der Mieter ist dennoch verpflichtet, die vereinbarten Gegenleistungen zu erbringen. Einer Fristsetzung durch den Vermieter bedarf es nicht.
  3. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unaufgefordert auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Dohlen, Tiefgaragen, Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten und ähnliches hinzuweisen. Fährt der Mieter das Gerät selbst, hat er sich eigenständig vor Beginn des Geräteeinsatzes über die zuvor erwähnten Einsatzbedingungen zu informieren. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Verpflichtungen, so hat er den daraus resultierenden Schaden, sowohl des Vermieters, als auch den Schaden Dritter auch ohne Verschulden auszugleichen, ohne dass der Vermieter zuvor eine Frist zur Beseitigung der Leistungshindernisse setzen muss. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit frei.
  4. Unterlässt der Mieter die Unterrichtung des Vermieters über die zuvor erwähnten Einsatzbedingungen, so kann der Vermieter die Übergabe des angemieteten Gerätes bis zur Klärung der Einsatzbedingungen zurückhalten, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf. Wahlweise kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn zu erwarten ist, dass das angemietete Gerät oder Mitarbeiter bei dem vorgesehenen Einsatz zu Schaden kommen.
  5. Die Geräte des Vermieters dürfen nur im Rahmen der jeweiligen Korbbelastung eingesetzt werden. Das Ziehen von Lasten, Leitungen oder ähnlichem ist untersagt. Verstößt der Mieter hiergegen, muss er dem Vermieter den hieraus entstehenden Schaden ersetzen. Setzt der Mieter die vertragswidrige Nutzung des Gerätes fort, obwohl er von dem Vermieter auf die Vertragswidrigkeit hingewiesen worden ist, so kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatzansprüche geltend machen.
  6. Sandstrahlarbeiten sind unter Zuhilfenahme oder in der Nähe des angemieteten Gerätes generell verboten. Der Mieter oder dessen Gehilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass dieses Verbot auch von Dritten, die mit dem Vertragspartner in keiner vertraglichen Beziehung stehen, eingehalten wird.
  7. Der Mieter bzw. dessen Gehilfe haben z. B. durch Abdeckung dafür Sorge zu tragen, dass das angemietete Gerät nicht verschmutzt wird.
  8. Verstößt der Mieter gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, so kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung oder gar einer Kündigung bedarf. Weiterhin ist der Vermieter berechtigt, den ihm entstanden Schaden (Beschädigung des Gerätes, nutzlose Aufwendungen, entgangener Gewinn etc.) geltend zu machen.
  9. reten Defekte an dem angemieteten Gerät auf, so ist das Gerät unverzüglich stillzulegen und der Vermieter hiervon zu unterrichten. Gemeldete Schäden werden nach Möglichkeit schnellstens behoben. Sollte dies nicht möglich sein, bemüht sich der Vermieter ein gleichwertiges Gerät zur Verfügung zu stellen. Ist auch dies nicht möglich, können beide Vertragsparteien unabhängig voneinander vom Vertrag zurücktreten Vertragserfüllung bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Mieter in diesem Fall nur dann verlangen, wenn der Defekt von dem Vermieter zu vertreten ist.
  10. Ist der Defekt auf ein Fehlverhalten des Mieter oder dessen Gehilfen zurückzuführen, trägt der Mieter die Kosten für die Beseitigung des Defektes. Auch hat der Mieter dann einen aus der Beschädigung des Gerätes resultierenden Schaden des Vermieters zu ersetzen. Den Vermieter trifft keine Verpflichtung, dem Mieter ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.

9. BESONDERHEITEN BEI ANMIETUNG MIT BEDIENUNGSPERSONAL

Wird ein Gerät mit Bedienungspersonal angemietet, so darf ausschließlich dieses Personal das Gerät bedienen. Die Anweisungen des Bedienungspersonals sind unbedingt zu beachten. Anderenfalls kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ohne dass zuvor auf diese Folgen hingewiesen worden ist oder gar eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, Abmahnung oder Kündigung erfolgen muss. Die Mindestmietdauer vor Ort beträgt 2 Stunden.

10. BESONDERHEITEN BEI ANMIETUNG DURCH SELBSTFAHRER

  1. Werden Selbstfahrgeräte angemietet, erfolgt durch den Vermieter eine Einweisung von dazu seitens des Mieters benannten Personen. Diese müssen das 18. Lebensjahr beendet haben und die für die Führung des angemieteten Gerätes auferlegten gesetzlichen Voraussetzungen (Führerschein etc.) erfüllen. Dies ist dem Vermieter vor Übergabe des Gerätes auf jeden Fall nachzuweisen. Diese vom Mieter bestimmten Personen erhalten vor Inbetriebnahme des angemieteten Gerätes alle erforderlichen Unterlagen wie Betriebsanleitungen, Fahrzeugpapiere und Wartungshinweise ausgehändigt. Diese Papiere sind auf jeden Fall sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen. Der Mieter bzw. dessen Gehilfen haben diese Papiere immer bei sich zu führen.
  2. Der Mieter hat für den Fall, dass er das angemietete Gerät durch ein von ihm beschafftes Fahrzeug ziehen will, durch Vorlage des Kfz-Scheines nachzuweisen, dass dieses Fahrzeug für den Transport des angemieteten Gerätes zugelassen ist. Erfolgt der Nachweis nicht oder ist das Fahrzeug ungeeignet, wird das angemietete Geräte nicht übergeben. Der Mieter ist dann trotzdem verpflichtet, die vereinbarte Gegenleistung zu entrichten.
  3. Nur eingewiesene Personen dürfen das angemietet Gerät bedienen. Dies ist nach den jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften gegenüber dem Vermietet schriftlich zu bestätigen. Die Bedienung des Gerätes hat immer sachgemäß und schonend entsprechend der erfolgten Einweisung zu erfolgen.
  4. Der Mieter bzw. sein Gehilfe müssen täglich den Ölstand von Motor und Hydraulik sowie den Wasserstand der Batterien überprüfen und diese eventuell auf eigene Kosten auffüllen.

11. ABRECHNUNG, ZAHLUNG, VERZUG

  1. Abrechnungsgrundlage sind die vom Mieter gegengezeichneten Auftragspapiere, das Übergabe-/Rücknahmeprotokoll, die dem Mieter zugänglich gemachte Preisliste und die nachfolgenden Bestimmungen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Transportzeiten immer als Mietzeiten abgerechnet werden, unabhängig von der Berechnung zusätzlicher An- und Abtransport Kosten.
  2. Bei Vermietung mit Bedienungspersonal beinhaltet die vereinbarte Miete die Kosten für Personal und Betriebsstoffe. Nicht enthalten sind die Kosten für Strom, An- und Abfahrten auch wenn sie vergeblich sind, Wartezeiten und ähnliches.
  3. Bei der Anmietung von Selbstfahrgeräten bezieht sich der vereinbarte Mietpreis ausschließlich auf die Zeit der Anmietung. Die Mietpreise beziehen sich lediglich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von neun Stunden. Darüberhinausgehende Nutzung wird extra berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Abfahrt des Gerätes vom Betriebshof des Vermieters bzw. mit der Übergabe am Einsatzort und endet mit der Rückgabe des Gerätes zum Betriebshof bzw. mit der Rücknahme am Einsatzort. Ausgabe und Rücknahme erfolgen ausschließlich zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr. Ausfallzeiten, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, berechtigen nicht zur Reduzierung des vereinbarten Mietpreises. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Treibstoff und Betriebsmittel sind gesondert zu verfügten.

12. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT GERICHTSSTAND

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist der Firmensitz des Vermieters.
  2. Für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
  3. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende auch gesetzliche Ansprüche ist Köln, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

Stand: 10/2022